ARZTHAFTUNGSRECHT

"Ärzte sind auch nur Menschen“ und aus diesem Grunde nicht vor Fehlern gefeit.  Allerdings können diese für den Betroffenen weitreichende Folgen haben!


Auch wenn Ärzte keinen konkreten Erfolg einer Behandlung garantieren können, so schulden sie dem Patienten dennoch eine sorgfältige, dem aktuellen medizinischen Stand entsprechende, fachlich qualifizierte Aufklärung und Behandlung. Wenn es gelingt, einen ärztlichen Fehler nachzuweisen, steht dem Geschädigten neben einem Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden auch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Dieser wird individuell, anhand der konkreten Situation sowie insbesondere auch durch den, auf Grund des Behandlungsfehlers aufgetretenen Verlust der Lebensqualität -zum Bsp. bei einem verbleibenden Dauerschaden- bestimmt. Die Regulierung der Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei nachgewiesenem Arztverschulden findet dann durch die Haftpflichtversicherung des jeweiligen Behandlers statt.

Wir beraten, unterstützen und vertreten Sie bei der Geltendmachung von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen beim Vorliegen ärztlicher Behandlungsfehler. Da wir auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes ausschließlich die Interessen der Patienten vertreten, kann es nicht zu Interessenkonflikten kommen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir direkt die Anfrage der Kostendeckung bei Ihrem Versicherer.

Gern stehen wir Ihnen im Rahmen einer ERSTBERATUNG für eine erste objektive Einschätzung bezüglich der Erfolgsaussichten zur Verfügung und unterbreiten Ihnen  Vorschläge für die weitere Vorgehensweise. Zögern Sie also nicht, uns anzurufen, schließlich geht es um Ihre Gesundheit !